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   RG, 21.11.1883 - Rep. I. 371/83   

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https://dejure.org/1883,4
RG, 21.11.1883 - Rep. I. 371/83 (https://dejure.org/1883,4)
RG, Entscheidung vom 21.11.1883 - Rep. I. 371/83 (https://dejure.org/1883,4)
RG, Entscheidung vom 21. November 1883 - Rep. I. 371/83 (https://dejure.org/1883,4)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Inwieweit kann das Nachverfahren des Urkunden- oder Wechselprozesses auf Einreden erstreckt werden, welche in den Gründen des mit Vorbehalt der Ausführung der Rechte ergangenen Urteiles bereits verworfen sind? 2. Voraussetzungen der Zulassung eines Gegenbeweises gegen ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erstreckung des Nachverfahrens im Urkundenprozess und Wechselprozess auf bereits in einem Urteil verworfenen Rechte; Voraussetzungen der Zulassung eines Gegenbeweises gegen einen ausgeschworenen Eid

  • opinioiuris.de

    Nachverfahren des Urkunden- oder Wechselprozesses auf Einreden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 14, 322
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG München, 24.07.2015 - 10 U 3566/14

    Beweis eines Wildschadens in der Kaskoversicherung - Beweisvereitelung durch

    aa) § 286 I 1 ZPO erfordert eine umfassende Würdigung aller Beweismittel und sonstigen Erkenntnisquellen in ihrer wechselseitigen Beziehung (sog. Gesamtschau), eine isolierte Würdigung der einzelnen Beweismomente genügt nicht (grdl. RGZ 14, 322 [326 f.]; ferner RG Gruchot 29 [1885] 1085; bei Bolze 1 [1886] Nr. 1914; JW 1897, 343; RGZ 86, 143; st. Rspr., zuletzt etwa SeuffArch. 91 [1937] Nr. 26; OLG Koblenz, Urt. v. 11.12.2006 - 12 U 1184/04 (juris, dort Rz. 12); OLG Bamberg r+s 2013, 573; umfassend Döhring, Die Erforschung des Sachverhalts im Prozess, 1964, S. 429 ff.; ferner Schneider, Beweis und Beweiswürdigung, 5. Aufl. 1994, Rz. 27; Schellhammer, Zivilprozess, 14. Aufl. 2012, Rz. 562; BL/Hartmann, ZPO, 72. Aufl. 2014, § 286 Rz. 12).
  • OLG München, 30.07.2019 - 9 U 3463/18

    Keine Vergütung ohne Abnahme!

    § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO erfordert eine umfassende Würdigung aller Beweismittel und sonstigen Erkenntnisquellen in ihrer wechselseitigen Beziehung, eine isolierte Würdigung der einzelnen Beweismomente genügt nicht (grundlegend RGZ 14, 322, 326 f.; BGH VerfR 1957, 252; OLG Bamberg R+S 2013, 573).
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